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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R   

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BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R (https://dejure.org/2002,4183)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R (https://dejure.org/2002,4183)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 27/01 R (https://dejure.org/2002,4183)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    In Ausführung der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) sowie des erkennenden Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) erkannte sie dem Kläger ab 1. Januar 1992 an Stelle des sich aus dem § 307b SGB VI aF ergebenden Monatsbetrags der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag von 5.959,00 DM, den sie entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) dynamisierte, als Geldwert des Stammrechts auf RAR zu.

    Es hat die Revision "seitens der Beklagten" zugelassen und zur Begründung ua ausgeführt: Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr oder EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) unterliege, wie das BVerfG (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) entschieden habe, dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG.

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

    Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung , die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

    Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert.

    Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    In Ausführung der Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) sowie des erkennenden Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) erkannte sie dem Kläger ab 1. Januar 1992 an Stelle des sich aus dem § 307b SGB VI aF ergebenden Monatsbetrags der SGB VI-Rente den besitzgeschützten Zahlbetrag von 5.959,00 DM, den sie entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) dynamisierte, als Geldwert des Stammrechts auf RAR zu.

    Die Vorgabe des BSG in der Entscheidung vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8), wonach die Anpassung nach den allgemeinen Anpassungsvorschriften vorzunehmen sei, bewirke letztlich, wenn auch erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums, ein Herabsinken des Wertes und stelle somit keinen wertmäßigen Ausgleich der mit dem Systemwechsel für die Bestandsrentner des Beitrittsgebietes verbundenen Nachteile dar.

    Sie rügt sinngemäß eine Verletzung von Bundesrecht, von § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-Änderungs- und Ergänzungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S 1939), bzw eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 3. August 1999 (aaO) und vertritt die Auffassung: Die Entscheidung des BSG, wonach eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrags nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI vorzunehmen sei, entspreche den Vorgaben des BVerfG.

    Zwar hat das LSG die Begrenzung der Zulassung im Tenor nicht eindeutig ausgesprochen, jedoch ergibt der Tenor "die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen" iVm den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen, dass das LSG die Revision nur hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich angesehenen und abweichend zur Entscheidung des Senats (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) beantworteten Rechtsfrage der "Dynamisierung" des bestandsgeschützten Zahlbetrags zugelassen hat (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 S 2 f mwN; 4. Senat, Urteil vom 31. Juli 1997 - 4 RA 22/96 - mwN).

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Die vom LSG unterlassene Prüfung der Bedeutung dieses gerichtlichen Vergleichs für das gerichtliche Verfahren kann der Senat selbst vornehmen (vgl hierzu BVerwGE 84, 157, 161 f).

    Es kann hier dahinstehen, ob Prozessvergleiche von den Revisionsgerichten stets unbeschränkt und selbstständig ausgelegt werden können im Hinblick darauf, dass Prozesshandlungen revisionsgerichtlich voll nachprüfbar sind und prozessualer und materiell-rechtlicher Charakter eines Vergleichs kaum voneinander getrennt werden können (vgl hierzu BVerwGE 84, 157 mwN; vgl zur Rechtsnatur des Vergleichs: BSG SozR 1500 § 101 Nr. 8).

    Denn jedenfalls kann der Senat bei der insoweit lückenhaften Begründung des angefochtenen Urteils die durch §§ 157, 133 BGB gebotene Auslegung zum objektiven Erklärungsinhalt selbst vornehmen (vgl hierzu entspr BVerwGE 84, 157, 161 f; 60, 223, 228 f).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch - lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 27/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R

    Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R

    Nichtanpassung des Auffüllbetrages - Teilzulassung der Revision

  • BSG, 30.07.2002 - B 4 RA 13/01 R
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    § 4 Abs. 4 AAÜG sieht vor, dass von drei jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 2/02 R - sowie entsprechend vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 27/01 R - jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 2/02 R

    Rentenüberleitung - Beitrittsgebiet - Zusatz- bzw Sonderversorgung -

    Infolgedessen hat er Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 112/00 R

    Berechnung des besitzgeschützten Betrags bei der Überführung der AVI für einen

    Infolgedessen hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über den monatlichen Wert seiner RAR von den drei nach § 4 Abs. 4 AAÜG nF jeweils eigenständig festzusetzenden Werten in jedem Bezugsmonat der höchste Wert als maßgeblicher Wert des Rechts auf Rente festzustellen ist (näher dazu Senatsurteile vom 30. Juli 2002, B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 13/01 R sowie B 4 RA 27/01 R).
  • LSG Berlin, 31.01.2003 - L 1 RA 118/93

    Rentenhöhe eines Bestandsrentners bei Invalidität; Dynamisierung des

    Das hat das BSG in seiner jüngsten Entscheidung hierzu im Einzelnen eingehend und überzeugend dargelegt (BSG-Urteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 27/01 R -).
  • LSG Sachsen, 15.01.2003 - L 1 P 1/01
    Diese die Klägerin begünstigende Rechtsposition würde verlorengehen, wenn der Aufhebungsgrund abgeschnitten würde (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 12.06.2001 B 4 RA 37/00 R, Urteil vom 24.07.2001 B 4 RA 27/01 R).
  • LSG Sachsen, 25.09.2002 - L 4 RA 37/02

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente; Festsetzung des maßgeblichen Wertes des

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